In den letzten Jahren wurden 200.000 Bausparverträge von den Bausparkassen aufgehoben. Das betraf vor allem Bausparer mit Bausparverträgen, die seit länger als 10 Jahren zuteilungsreif waren und lediglich als Guthaben fungierten.
Das ist praktisch, denn das Guthaben wurde oder wird mit 3-4 % verzinst. Bei Neuverträgen werden nur 0,1 bis 0,5 % gezahlt. Die nächste Kündigungswelle ist bereits im Umlauf. Die Bausparkassen berufen sich auf den „Gleichbehandlungsgrundsatz“. Die Gültigkeit des Sonderkündigungsrechts ist nicht ganz eindeutig. Einige Gerichte stimmten der Sonderkündigung durch die Bausparkassen zu, andere wiederum sprachen sich für den Kunden aus.
Ergänzende Information (aktualisiert am 22.11.2016)
OLG Karlsruhe urteilte gegen die Bausparkasse
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Fall entschieden, dass eine Bausparkasse einen zuteilungsreifen Bausparvertrag nicht kündigen darf. Anders ist es, wenn der Kunde bis zur Bausparsumme angespart hat.
Das OLG Karlsruhe urteilte ähnlich wie das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 30.03.2016 – Aktenzeichen 9 U 171/15). Da die Frage von den Obergerichten unterschiedlich beantwortet wurde, hat das OLG Karlsruhe nun die Revision zugelassen.
OLG HAMM urteilte für die Bausparkasse
Das Oberlandesgericht Hamm urteilte in einem anderen Fall (Urteil vom 30.12.2015, Aktenzeichen 31 U 191/15), dass eine Bausparkasse einen seit 10 Jahren zuteilungsreifen Vertrag kündigen könne. Sie stützten ihre Entscheidung auf § 489 I Nr. 2 BGB.
Bundesgerichtshof muss entscheiden
Die Gerichte sind sich uneinig und so warten viele auf ein Urteil vom BGH. Der muss nun klären wie die Kündigungsmöglichkeiten für eine Bausparkasse sind.
Ergänzende Information (aktualisiert am 22.02.2017)
BGH urteilt in zwei Fällen
Der Bundesgerichtshof hat in seinen beiden Urteilen vom 21.02.2017 (Az. XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16) entschieden, dass Bausparverträge von einer Bausparkasse gekündigt werden dürfen. Allerdings gilt das Urteil nur für Bausparverträgen, die seit mehr als 10 Jahren zuteilungsreif sind. Die Kündigungsmöglichkeit gilt auch, wenn der Bausparvertrag noch nicht voll bespart ist.
Bei dem BGH-Urteil ging es um zwei Fälle. In dem einen wurde der Bausparvertrag 1978 abgeschlossen mit einer Bausparsumme von etwa 81.000 Euro und in dem anderen Fall unterzeichnete der Kunde 1999 den Bausparvertrag mit einer Bausparsumme von etwa 20.450 Euro. Als die Bausparkasse die Bausparverträge im Januar 2015 mit Verweis auf § 489 (1) BGB kündigte, waren beide seit mehr als 10 Jahren zuteilungsreif.
Nach Meinung des BGHs sind Bausparverträge im Regelfall zehn Jahre nach ihrer Zuteilungsreife durch die Bausparkasse kündbar. Die beiden Kündigungen durch die Bausparkasse seien daher wirksam.